UVgO — Unterschwellenvergabeordnung
auch: UVgO · Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte
Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ist das deutsche Verfahrensregelwerk für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte. Sie wurde 2017 veröffentlicht und hat den Abschnitt 1 der VOL/A abgelöst. Sie gilt nicht kraft eigener Anordnung, sondern erst, wenn Bund oder Land sie durch Haushaltsrecht in Kraft setzen — deshalb ist ihr Geltungsbereich innerhalb Deutschlands bis heute uneinheitlich, und für Bauleistungen gilt sie überhaupt nicht.
458 offene Verfahren nennen die UVgO ausdrücklich als Verfahrensordnung. Insgesamt tragen 5.472 offene deutsche Verfahren ein Unterschwellen-Kennzeichen — die UVgO wird also weit häufiger angewandt, als sie in den Daten benannt wird.
Was das für Bieter bedeutet
Die UVgO kennt vier Wege zum Auftrag: die Öffentliche Ausschreibung (unbeschränkter Bieterkreis), die Beschränkte Ausschreibung (mit oder ohne vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb), die Verhandlungsvergabe und den Direktauftrag. Öffentliche Ausschreibung und Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb stehen grundsätzlich gleichrangig nebeneinander; die übrigen Wege brauchen einen benannten Grund. Für Bieter ist die praktische Folge unangenehm konkret: Ein erheblicher Teil der unterschwelligen Aufträge wird ohne öffentliche Bekanntmachung vergeben — an Unternehmen, die der Vergabestelle bereits bekannt sind.
Daraus ergibt sich die wirksamste Vorbereitung in diesem Segment: Präsenz herstellen, bevor die Beschaffung beginnt. Dazu gehören die Registrierung auf den Plattformen der regionalen Auftraggeber, die Eintragung in deren Bieterlisten und die Wertgrenzen des jeweiligen Landes zu kennen — sie legen fest, bis zu welchem Auftragswert ein Direktauftrag oder eine Verhandlungsvergabe überhaupt zulässig ist, und sie unterscheiden sich von Land zu Land erheblich.
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Verwandte Begriffe
DEFINITION · Rechtsbeschreibung mit Fundstelle, keine Rechtsberatung · ZAHL · aus den nächtlich gebauten Aggregaten des eigenen Bestands · alle Begriffe: friedrich-clement.com/glossar