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Glossar

UVgO — Unterschwellenvergabeordnung

auch: UVgO · Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte

Definition

Die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ist das deutsche Verfahrensregelwerk für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte. Sie wurde 2017 veröffentlicht und hat den Abschnitt 1 der VOL/A abgelöst. Sie gilt nicht kraft eigener Anordnung, sondern erst, wenn Bund oder Land sie durch Haushaltsrecht in Kraft setzen — deshalb ist ihr Geltungsbereich innerhalb Deutschlands bis heute uneinheitlich, und für Bauleistungen gilt sie überhaupt nicht.

Fundstelle: UVgO (Bekanntmachung des BMWi vom 2. Februar 2017) · § 55 BHO / LHO der Länder · Landesvergabegesetze
Gemessen im eigenen Bestand · Stand 21. August 2026

458 offene Verfahren nennen die UVgO ausdrücklich als Verfahrensordnung. Insgesamt tragen 5.472 offene deutsche Verfahren ein Unterschwellen-Kennzeichen — die UVgO wird also weit häufiger angewandt, als sie in den Daten benannt wird.

Gezählt wird das Feld „Verfahrensart/Rechtsgrundlage“, so wie die Plattform es liefert. Viele Portale liefern es gar nicht; die erste Zahl ist deshalb eine Untergrenze, keine Verbreitungsmessung.

Was das für Bieter bedeutet

Die UVgO kennt vier Wege zum Auftrag: die Öffentliche Ausschreibung (unbeschränkter Bieterkreis), die Beschränkte Ausschreibung (mit oder ohne vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb), die Verhandlungsvergabe und den Direktauftrag. Öffentliche Ausschreibung und Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb stehen grundsätzlich gleichrangig nebeneinander; die übrigen Wege brauchen einen benannten Grund. Für Bieter ist die praktische Folge unangenehm konkret: Ein erheblicher Teil der unterschwelligen Aufträge wird ohne öffentliche Bekanntmachung vergeben — an Unternehmen, die der Vergabestelle bereits bekannt sind.

Daraus ergibt sich die wirksamste Vorbereitung in diesem Segment: Präsenz herstellen, bevor die Beschaffung beginnt. Dazu gehören die Registrierung auf den Plattformen der regionalen Auftraggeber, die Eintragung in deren Bieterlisten und die Wertgrenzen des jeweiligen Landes zu kennen — sie legen fest, bis zu welchem Auftragswert ein Direktauftrag oder eine Verhandlungsvergabe überhaupt zulässig ist, und sie unterscheiden sich von Land zu Land erheblich.

DEFINITION · Rechtsbeschreibung mit Fundstelle, keine Rechtsberatung · ZAHL · aus den nächtlich gebauten Aggregaten des eigenen Bestands · alle Begriffe: friedrich-clement.com/glossar

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