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Glossar

VOB/A

auch: VOB/A · Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A

Definition

Die VOB/A ist Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und enthält die Regeln für die Vergabe von Bauaufträgen. Sie ist in Abschnitte gegliedert: Abschnitt 1 gilt unterhalb der EU-Schwellenwerte, Abschnitt 2 (VOB/A-EU) oberhalb, Abschnitt 3 (VOB/A-VS) im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich. Sie ist kein Gesetz, sondern das Regelwerk des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses für Bauleistungen; verbindlich wird sie über Haushaltsrecht, Landesvergabegesetze und — oberhalb der Schwellenwerte — über die Verweisung in der VgV.

Fundstelle: VOB/A Abschnitte 1–3 · § 2 VgV (Verweisung) · Landeshaushalts- und Landesvergaberecht
Gemessen im eigenen Bestand · Stand 21. August 2026

1.859 offene Verfahren nennen die VOB/A ausdrücklich. Der Bereich, um den es geht, ist erheblich größer: 7.529 offene deutsche Verfahren betreffen Bauarbeiten (CPV-Abteilung 45).

Die erste Zahl stammt aus dem Feld „Verfahrensart/Rechtsgrundlage“, die zweite aus dem CPV-Code der Bekanntmachung. Bauleistungen unter anderen CPV-Abteilungen (etwa Bauinstallation) sind in der zweiten Zahl nicht enthalten.

Was das für Bieter bedeutet

Bieter treffen die VOB/A in drei praktischen Formen. Erstens in den Verfahrensarten: Öffentliche Ausschreibung und Beschränkte Ausschreibung unterhalb der Schwelle, Offenes und Nichtoffenes Verfahren oberhalb. Zweitens im Umgang mit dem Angebot: Die Regeln zum Ausschluss unvollständiger oder verspäteter Angebote sind streng und werden streng angewandt; ein fehlendes Preisblatt oder eine fehlende Erklärung führt regelmäßig zum Ausschluss, nicht zur Nachfrage. Drittens im Nachweis der Eignung, wo die Eintragung in das Präqualifikationsverzeichnis Bau die Einzelnachweise ersetzt.

Wichtig für die Kalkulation: Teil A regelt nur die Vergabe. Der Vertrag selbst richtet sich nach Teil B (VOB/B), die technischen Regeln stehen in Teil C (VOB/C). Wer den Preis bildet, sollte die Fristen- und Abrechnungsregeln von Teil B kennen, bevor er unterschreibt — sie weichen erheblich vom BGB-Werkvertragsrecht ab.

DEFINITION · Rechtsbeschreibung mit Fundstelle, keine Rechtsberatung · ZAHL · aus den nächtlich gebauten Aggregaten des eigenen Bestands · alle Begriffe: friedrich-clement.com/glossar

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