Friedrich & ClementBETA
Glossar

Rahmenvereinbarung

auch: Rahmenvertrag · framework agreement

Definition

Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die die Bedingungen für Einzelaufträge während eines bestimmten Zeitraums festlegt — insbesondere den Preis und die in Aussicht genommene Menge. Sie ist selbst noch kein Auftrag: Die Leistungspflicht entsteht erst mit dem einzelnen Abruf. Ihre Laufzeit darf im klassischen Bereich grundsätzlich vier Jahre nicht überschreiten, im Sektorenbereich acht; längere Laufzeiten sind nur in vom Auftraggeber zu begründenden Ausnahmefällen zulässig.

Fundstelle: § 103 Abs. 5 GWB · § 21 VgV · § 4a VOB/A · Richtlinie 2014/24/EU Art. 33
Gemessen im eigenen Bestand · Stand 21. August 2026

4.282 offene Verfahren bezeichnen sich im Titel ausdrücklich als Rahmenvereinbarung, Rahmenvertrag oder framework agreement — 5 % des offenen Bestands.

Gezählt wird die ausdrückliche Bezeichnung im Titel der Bekanntmachung (Original oder englische Fassung). Rahmenvereinbarungen, die sich im Titel nicht so nennen, fehlen — die tatsächliche Zahl liegt höher.

Was das für Bieter bedeutet

Für Bieter ist die Rahmenvereinbarung eine Weichenstellung mit langer Wirkung: Wer sie verliert, ist bei diesem Auftraggeber für die gesamte Laufzeit aus dem Markt — und zwar auch für Beschaffungen, die einzeln betrachtet weit unter jeder Schwelle lägen. Genau deshalb lohnt es, den Ablauf laufender Rahmenvereinbarungen zu verfolgen und die Neuausschreibung vorzubereiten, statt auf die Bekanntmachung zu warten.

Zwei Bauformen sollte man unterscheiden. Bei der Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Unternehmen werden Abrufe zu den festgelegten Bedingungen erteilt. Bei mehreren Unternehmen sind zwei Wege zulässig: der direkte Abruf nach einer vorab bekanntgegebenen Reihenfolge oder die Wiedereröffnung des Wettbewerbs (Mini-Wettbewerb) unter den Rahmenpartnern. Wer in eine Mehrfach-Rahmenvereinbarung aufgenommen wird, hat damit noch keinen Umsatz — nur die Eintrittskarte in den zweiten Wettbewerb. Nicht zu verwechseln ist die Rahmenvereinbarung mit dem dynamischen Beschaffungssystem, das während seiner gesamten Laufzeit für neue Bewerber offen bleibt.

DEFINITION · Rechtsbeschreibung mit Fundstelle, keine Rechtsberatung · ZAHL · aus den nächtlich gebauten Aggregaten des eigenen Bestands · alle Begriffe: friedrich-clement.com/glossar

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