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Glossar

Angebotsfrist

auch: Abgabefrist · Submissionstermin · Teilnahmefrist

Definition

Die Angebotsfrist ist der Zeitpunkt, bis zu dem Angebote beim öffentlichen Auftraggeber eingegangen sein müssen; maßgeblich ist der Eingang auf der Vergabeplattform, nicht die Absendung. Ein verspätet eingegangenes Angebot ist zwingend auszuschließen — unabhängig vom Grund der Verspätung und unabhängig davon, wie kurz sie ausfällt. Das Vergaberecht schreibt je Verfahrensart Mindestfristen vor, die der Auftraggeber verlängern darf und nur unter engen Voraussetzungen verkürzen kann.

Fundstelle: § 15 VgV (offenes Verfahren) · § 10 VOB/A · § 13 UVgO · Richtlinie 2014/24/EU Art. 27
Gemessen im eigenen Bestand · Stand 21. August 2026

29 % aller Abgabefristen in unserem Bestand fallen auf einen Montag — der häufigste Wochentag mit Abstand. Gemessen über 93.519 offene Verfahren heißt das: Der letzte volle Arbeitstag vor der Frist ist meist ein Freitag.

Wochentag der Abgabefrist über alle offenen Verfahren, nächtlich gemessen. Fristen ohne Uhrzeit stehen in den Quellen als Mitternacht und werden für Uhrzeit-Auswertungen ausgeschlossen, für den Wochentag nicht.

Was das für Bieter bedeutet

Oberhalb der Schwellenwerte beträgt die Mindestfrist im offenen Verfahren 35 Tage ab Absendung der Bekanntmachung, bei elektronischer Angebotsabgabe 30 Tage; nach vorheriger Vorinformation sind 15 Tage möglich, bei hinreichend begründeter Dringlichkeit ebenfalls. Unterhalb der Schwellenwerte gibt es keine starren Zahlen — die Frist muss angemessen sein, gemessen an Umfang und Komplexität der Leistung. Von der Angebotsfrist zu unterscheiden ist die Teilnahmefrist bei zweistufigen Verfahren, und ebenso die Frist für Bieterfragen, die regelmäßig deutlich früher endet.

Der praktische Rat ergibt sich aus der Ausschlussautomatik: Die letzte Stunde vor Fristablauf ist die gefährlichste des Verfahrens. Signaturprobleme, Uploadgrößen und Zeitzonen sind die typischen Ursachen für verspätete Angebote, und die Vergabestelle darf sie nicht heilen. Wer einen Tag vor Ablauf hochlädt, kann korrigieren; wer eine Stunde vorher hochlädt, kann nur noch hoffen.

DEFINITION · Rechtsbeschreibung mit Fundstelle, keine Rechtsberatung · ZAHL · aus den nächtlich gebauten Aggregaten des eigenen Bestands · alle Begriffe: friedrich-clement.com/glossar

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