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Lagerung und Entsorgung nicht verkehrsfähiger Pflanzenschutzmittel — título original
Su camino hasta la presentación
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Vergabeunterlagen Zwischenlagerung und Entsorgung nicht verkehrsfähiger Pflanzenschutzmittel (Land Brandenburg)
Die Unterlagen betreffen ein nationales Vergabeverfahren nach UVgO/VOL/A des Landes Brandenburg (Deutschland) für einen Werkvertrag zur Zwischenlagerung und Entsorgung nicht verkehrsfähiger Pflanzenschutzmittel (AVV 020108*).
Alle Regelungen sind aus Sicht eines deutschen öffentlichen Auftraggebers (Land Brandenburg, LELF) abgefasst; andere Länder werden nur am Rande in steuer- und insolvenzrechtlichen bzw. EU-rechtliche Verweisen (EU-Mitgliedstaaten, WTO/GATS) erwähnt, ohne dass dortige Rechtsordnungen maßgeblich wären.
Zentrale Rechtsgrundlagen sind das Brandenburgische Vergabegesetz (BbgVergG), VOL/B, ZVB-Bbg und UVgO.
Zur Frage „Was muss der Bieter einreichen und welche Eignungs-Mindestanforderungen gelten“ regeln die Unterlagen sehr konkret die vorzulegenden Formblätter und Nachweise.
So sind etwa zwingend einreichen: das Angebotsschreiben (Formular 3.3), das ausgefüllte Preisblatt/Excel gemäß Leistungsbeschreibung (Anlage 1), die Eigenerklärung zu Ausschlussgründen (Formular 4.1), der Nachweis der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister, der Nachweis einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung sowie der Nachweis der Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft oder vergleichbaren Unfallversicherung.
Zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit werden als Mindestanforderungen insbesondere verlangt: Nachweis „Zertifizierung Entsorgungsfachbetrieb“ gem. § 56 KrWG, Kopie eines aktuellen Zuweisungsbescheids der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH für AVV 020108, sowie die Darstellung der Qualifikation des eingesetzten Abfallbeauftragten und zweier weiterer Mitarbeiter (anonymisiert).
Bei Bietergemeinschaften ist das Formblatt 4.2 einreichen; bei Unteraufträgen oder Eignungsleihe sind die Formblätter 4.3 und 4.4 beizufügen.
Als besondere Eignungsanforderung nach BbgVergG ist außerdem die unterschriebene Vereinbarung zur Einhaltung der Mindestanforderungen (Formular 5.3) zwingender Angebotsbestandteil; für Nachunternehmer/Verleiher gilt spiegelbildlich Formular 5.4.
Umsatzangaben sind nur fakultativ vorgesehen (nicht angekreuzt), Referenzlisten sind ebenfalls optional (nicht zwingend markiert).
Zum Leistungsumfang („was, wie viel, wo, wann“) beschreibt die Leistungsbeschreibung, dass der Auftragnehmer die sachgerechte Entgegennahme, Zwischenlagerung, Beförderung und ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle der Kategorie AVV 020108* (nicht verkehrsfähige Pflanzenschutzmittel) zu erbringen hat.
Die Mengen pro Jahr sind „nicht genau vorhersehbar“, es handelt sich um eine Rahmenleistung über das Kalenderjahr 2027; der Werkvertrag beginnt am 01.01.2027 und endet am 31.12.2027, die Schlussrechnung muss bis 15.01.2028 vorliegen.
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Leistungs- und Erfüllungsort ist jeweils der Lagerungs- und Entsorgungsort des Entsorgungsdienstleisters.
Der Auftraggeber (LELF) behält sich Zutritt zum Betriebsgelände des AN zwecks Erfassung, Prüfung, Dokumentation und ggf. Probenentnahme vor.
Die Preise sind so zu staffeln, dass Lagerung pro Palette bzw.. pro Packstück bis 20 kg angeboten wird und Entsorgungspreise je kg; abgerechnet wird für jeden einzelnen Vorgang getrennt nach Inverkehrbringer.
Rechnungen können elektronisch (Leitweg-ID), per E-Mail oder per Post eingereicht werden; Zahlungsfrist: 30 Tage, Skonti nur bei mindestens 14 Tagen Zahlungsziel.
Die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung sind vergleichsweise einfach: Nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe und der Leistungsbeschreibung wird der Zuschlag auf das „wirtschaftlichste Angebot“ erteilt, wobei – wie ausdrücklich genannt – allein das Kriterium „Preis = 100 %“ zur Bewertung herangezogen wird.
Skontoabreden werden nur gewertet, wenn die Zahlungsfrist mindestens 14 Tage beträgt; wird ein Angebot mit kürzerer Skontofrist angenommen, gilt die Skontoabrede trotzdem.
Zu Risiken und Besonderheiten regeln die Unterlagen insbesondere Vertragsstrafen, Sicherheiten, Nachunternehmer, Bindefrist und Kontrollrechte.
So ist etwa in den Formularen 5.3 und 5.4 eine besondere Vertragsstrafe nach BbgVergG vorgesehen: für jeden schuldhaften Fall von Entgeltverkürzung oder Verstoß gegen Kontrollpflichten 1 % der Auftragssumme (max. 25.000 €), insgesamt höchstens 5 % (max. 250.000 €).
VOL/B § 11 sieht darüber hinaus allgemeine Vertragsstrafen bei Fristüberschreitungen vor (maximal 0,5 % je Woche, insgesamt 8 %).
Sicherheitsleistungen sind nach VOL/B § 18 grundsätzlich erst ab 50.000 € Auftragswert zulässig; nähere Regelungen zur Art der Sicherheit (Geld, Bürgschaft, keine „Zahlung auf erstes Anfordern“) werden dargestellt.
Nachunternehmer dürfen wesentliche Leistungsteile nur mit Zustimmung des Auftraggebers übernehmen, müssen dieselben Mindestentgelt- und Kontrollpflichten vertraglich übernehmen (Formular 5.4) und bei Auftragssperren kurzfristig ausgetauscht werden.
Die Bieter werden auf mögliche Auftragssperren bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz oder AEntG hingewiesen (Sperrliste Brandenburg, Selbstreinigung).
Die Bindefrist für Angebote ist im Angebotsschreiben auf die dort genannte Frist der Aufforderung zur Angebotsabgabe bezogen; Fragen zu Unklarheiten sind nach VOL 06 „unverzüglich vor Angebotsabgabe in Textform“ über den Vergabemarktplatz Brandenburg zu stellen.
Eine Ortsbesichtigung wird nicht ausdrücklich als Pflicht genannt, aber der Zutritt des AG zum Betriebsgelände des AN für Kontrollen ist vertraglich geregelt.
Hinsichtlich möglicheer Widersprüche oder Korrekturen enthalten die Unterlagen klare Rangfolgen.
Die ZVB-Bbg legt ergänzt fest, dass bei Unstimmigkeiten zwischen Vertragsbestandteilen das Angebot mit Leistungsbeschreibung (bzw. die Vertragsurkunde) Vorrang hat, danach ergänzende Vertragsbedingungen, dann ZVB-Bbg und am Ende VOL/B.
Im Entwurf des Werkvertrags selbst ist wiederum eine Reihenfolge der Vertragsbestandteile genannt (Leistungsbeschreibung, Angebot, Vereinbarung BbgVergG, ZVB-Bbg, VOL/B, BGB); diese ist für das konkrete Verfahren maßgeblich.
Änderungen und Ergänzungen an den Vergabeunterlagen durch den Bieter sind ausdrücklich unzulässig (VOL 06 Nr. 5.3); nur eindeutige Änderungen an eigenen Eintragungen sind zulässig.
Wird ein Formular wie 5.3 nicht unterschrieben beigefügt, gilt das Angebot als unvollständig und kann ausgeschlossen werden.
Bei Unklarheiten muss der Bieter die Vergabestelle vor Abgabe des Angebots informieren; später maßgeblich ist die jeweils „aktualisierte“ Fassung der Vergabeunterlagen auf dem Vergabemarktplatz Brandenburg, wie im Angebotsschreiben ausdrücklich erklärt.
Antworten auf die geforderten Kriterien
Müssen Sicherheiten gestellt werden (Bietersicherheit, Vertragserfüllungs- oder Mängelbürgschaft)? Wenn ja: welche, in welcher Höhe und bis wann?
Zu den Sicherheiten: In den Allgemeinen Vertragsbedingungen (VOL/B, § 18) wird geregelt, dass Sicherheitsleistungen (z.
B. zur Vertragserfüllung oder für Mängelansprüche) „soweit nichts anderes vereinbart ist“ erst ab einem Auftragswert von 50.000 € zulässig sind und der Sicherungszweck die vertragsgemäße Ausführung und Durchsetzung von Mängelansprüchen ist.
Die Sicherheit kann etwa durch Geldhinterlegung oder Bürgschaft zugelassener Kreditinstitute geleistet werden und ist, wenn vereinbart, binnen 18 Werktagen nach Vertragsschluss zu stellen.
Im konkreten Vergabeverfahren findet sich aber kein Hinweis darauf, dass der Auftraggeber tatsächlich eine Bietersicherheit oder Ausführungs-/Mängelbürgschaft verlangt; es wird nur der allgemeine VOL/B‐Text eingebunden.
Sind Nachunternehmer erlaubt? Wenn ja: mit welchen Grenzen und welchen Nachweispflichten?
Zu Nachunternehmern: Nachunternehmer sind grundsätzlich zulässig, müssen aber angezeigt und i. d. R. genehmigt werden.
So ist im Angebotsschreiben (Formular 3.3) und in Formular 4.3 vorgesehen, dass der Bieter „beabsichtigte Unteraufträge nach § 26 UVgO“ angibt (Firma, Leistungsbereich).
In den Bewerbungsbedingungen (VOL 06, Nr. 8) wird erläutert, dass der Bieter Art und Umfang der an Unterauftragnehmer zu übertragenden Leistungen und deren Benennung anzugeben hat, dass die Weitergabe wesentlicher Leistungen nach § 4 Nr. 4 VOL/B der Zustimmung des Auftraggebers bedarf und dass dem Unterauftragnehmer keine schlechteren Bedingungen (insbesondere zu Zahlung und Sicherheiten) gestellt werden dürfen als im Hauptvertrag.
Zusätzlich greifen die BbgVergG‐Formulare 5.3 und 5.4: Der Bieter muss die Vereinbarung zur Einhaltung der Mindestanforderungen nach BbgVergG unterzeichnen und bei Weitervergabe an Nachunternehmer bzw. Verleiher gleichlautende Verpflichtungen bis zum tatsächlich ausführenden Unternehmen vorlegen oder nachreichen; Nachunternehmer unterliegen denselben Entgelt‐, Kontroll‐ und Vertragsstrafenregelungen und müssen entsprechende deutschsprachige Entgeltnachweise ermöglichen.
Gibt es eine Ortsbesichtigung, und ist die Teilnahme Pflicht? Wenn ja: wann?
Zur Ortsbesichtigung: In den vorliegenden Unterlagen (Aufforderung zur Angebotsabgabe, Leistungsbeschreibung, Werkvertragsentwurf, Bewerbungsbedingungen, ZVB-Bbg) ist keine Ortsbesichtigung („Objektbesichtigung“) erwähnt.
Es findet sich insbesondere kein Termin und keine Verpflichtung zur Teilnahme.
Die Leistungsbeschreibung definiert zwar Leistungs‐ und Erfüllungsort (jeweiliger Lagerungs‐ und Entsorgungsort des Entsorgungsdienstleisters) sowie ein Betretungsrecht des LELF im laufenden Vertrag, aber keine Besichtigungsregelung im Vergabeverfahren.
In welcher Sprache müssen Angebot und Nachweise eingereicht werden, und sind fremdsprachige Nachweise zulässig?
Zur Sprache und zu fremdsprachigen Nachweisen: Sowohl in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (Formular 3.1) als auch in den Bewerbungsbedingungen (VOL 06, Nr. 5.1) ist ausdrücklich festgelegt, dass „das Angebot sowie jeglicher Schriftverkehr mit dem Auftraggeber in deutscher Sprache abzufassen“ ist.
In den BbgVergG‐Vereinbarungen (5.3/5.4) wird auch verlangt, dass Entgelt‐ und Beschäftigungsnachweise „vollständige, prüffähige, deutschsprachige Unterlagen“ sind.
Aus der Einbindung der VOL/B‐ und ZVB‐Texte ergibt sich weiter, dass für Verträge mit ausländischen Auftragnehmern ausschließlich der deutschsprachigen Vertragswortlaut verbindlich ist und Erklärungen/Verhandlungen in deutscher Sprache zu führen sind.
Wie lange ist der Bieter an sein Angebot gebunden (Bindefrist), und gibt es eine Frist für Bieterfragen? Wenn ja: bis wann?
Die Aufforderung zur Angebotsabgabe regelt außerdem, dass Angebote bis zum Ende der Angebotsfrist zurückgezogen werden können, danach gilt die Bindefrist.
Zusätzlich ist in der Leistungsbeschreibung (Ziffer 12) festgelegt, dass die Kommunikation mit der Vergabestelle über den Vergabemarktplatz Brandenburg erfolgt, über dessen Projektraum Bieter ihre Nachrichten (einschließlich Fragen) elektronisch übermittelt.
Weitere Angaben
Öffentliche Ausschreibung: Zwischenlagerung und Entsorgung nicht verkehrsfähiger Pflanzenschutzmittel im Land Brandenburg
Das Input‐Dokument behandelt eine nationale Ausschreibung des Landes Brandenburg (Deutschland) für die „Zwischenlagerung und Entsorgung nicht verkehrsfähiger Pflanzenschutzmittel“ (AVV 020108*).
Rechtsgrundlagen sind u. a. UVgO, VOL/B, die Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Landes Brandenburg sowie das Brandenburgische Vergabegesetz (BbgVergG).
Der Blickwinkel ist durchgehend der eines deutschen öffentlichen Auftraggebers; andere Länder werden nur mittelbar über EU‐, EWR‐ und WTO‐Bezüge erwähnt (etwa bei zulässigen Kreditinstituten für Bürgschaften).
Als Hintergrund ist festgehalten, dass Bestandteil des Vertrages neben Leistungsbeschreibung und Angebot des Auftragnehmers insbesondere die VOL/B, die Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Landes Brandenburg sowie die Vereinbarungen nach dem BbgVergG sind.
Darüber hinaus ist die Kommunikation über den Vergabemarktplatz Brandenburg vorgegeben, und es gilt die Bewerbungsbedingungen des Landes Brandenburg (VOL 06).
Solo son vinculantes los pliegos del órgano de contratación. Fecha: 28/10/2026
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Cómo presentar una oferta
Guía: cómo licitar en cosinex Vergabemarktplatz / DTVP → Registro, firma, tasas: según el manual del operador.
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